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Änderung der AVOG‑Verordnung – neue Zuständigkeiten der Finanzämter bei gemeinsamen Lohnabgabenprüfungen
Verordnung vom 27.04.2018

Zusammenfassung

Die Verordnung 84/2018 ergänzt § 10a Abs. 3 der AVOG‑Verordnung und legt fest, welche Finanzämter bei gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben für andere Finanzämter tätig werden dürfen. Vier Gruppen von Finanzämtern erhalten jeweils genau definierte Zuständigkeiten, inklusive aller Prüfungshandlungen und Entscheidungsbefugnisse.
Bundesministerium für Finanzen4/27/2018XXVI
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung 84/2018 ergänzt § 10a Abs. 3 der AVOG‑Verordnung und legt fest, welche Finanzämter bei gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben für andere Finanzämter tätig werden dürfen. Vier Gruppen von Finanzämtern erhalten jeweils genau definierte Zuständigkeiten, inklusive aller Prüfungshandlungen und Entscheidungsbefugnisse.

Schwerpunkte

  • Die Organe des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf dürfen für jedes Wiener Finanzamt tätig werden, außer für das Finanzamt Wien 1/23.
  • Die Organe des Finanzamts Lilienfeld St. Pölten dürfen für jedes niederösterreichische Finanzamt tätig werden, ausgenommen die Finanzämter Neunkirchen, Wr. Neustadt und Bruck Eisenstadt Oberwart.
Dokumente (PDFs)
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