Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2019 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres1/8/2019XXVI
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Januar 2019 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 GehG, die es der Bundesministerin erlauben, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport die Hundertsätze zu bestimmen.
- Für den Monat Januar 2019 wird für jeden im Ausland tätigen Bundesbeamten bzw. Vertragsbediensteten ein spezifischer Hundertsatz festgelegt, der als Bemessungsgrundlage für die Kaufkraftausgleichszulage dient.
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