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Abschnitts‑Geschwindigkeitsüberwachung an der Voestbrücke (A 7)
Verordnung vom 25.04.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung führt im Jahr 2019‑2020 zwei Abschnitts‑Geschwindigkeitsmessungen auf der A 7 Mühlkreis‑Autobahn bei der Voestbrücke ein, jeweils für beide Fahrtrichtungen, und verlangt die öffentliche Ankündigung von Start und Ende der Messstrecken.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/25/2019XXVI
Straßenverkehr

Zusammenfassung

Die Verordnung führt im Jahr 2019‑2020 zwei Abschnitts‑Geschwindigkeitsmessungen auf der A 7 Mühlkreis‑Autobahn bei der Voestbrücke ein, jeweils für beide Fahrtrichtungen, und verlangt die öffentliche Ankündigung von Start und Ende der Messstrecken.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 98a Abs. 1 der Straßenverkehrs‑Ordnung 1960 als rechtliche Grundlage für die Einführung von Abschnitts‑Geschwindigkeitsüberwachung.
  • Für die Fahrtrichtung Linz wird ein Messabschnitt zwischen km 12,37 und km 11,29 festgelegt.
Dokumente (PDFs)
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Hofer Norbert, Ing.

FPÖ


1 - Burgenland



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