Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2019 fest, welcher Prozentsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete gilt. Für jede Stadt wird ein entsprechender Hundertsatz angegeben.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres5/9/2019XXVI
Finanzwesen
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Mai 2019 fest, welcher Prozentsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete gilt. Für jede Stadt wird ein entsprechender Hundertsatz angegeben.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes, die die rechtliche Grundlage für die Festlegung von Hundertsätzen bilden.
- Der Hundertsatz wird nach § 21b Abs. 1 GehG als Prozentsatz des Grundgehalts zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage verwendet.
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