Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche 71 Staaten als teilnehmende Staaten nach § 91 Z 2 des GMSG gelten und nennt zusätzlich 35 Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen. Sie trat am 1. Mai 2019 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen5/14/2019XXVI
Steuerwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, welche 71 Staaten als teilnehmende Staaten nach § 91 Z 2 des GMSG gelten und nennt zusätzlich 35 Staaten, die die Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA erfüllen. Sie trat am 1. Mai 2019 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, welche Staaten bis zum 15. Februar 2019 dem OECD‑MCAA beigetreten sind und damit als teilnehmende Staaten im Sinne von § 91 Z 2 GMSG gelten.
- Von diesen teilnehmenden Staaten erfüllen 35 die zusätzlichen Voraussetzungen des § 7 OECD‑MCAA; diese werden gesondert aufgeführt.
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