Zusammenfassung
Die Krebsstatistikverordnung 2019 verpflichtet Krankenhäuser und andere Einrichtungen, anonymisierte Krebsdaten elektronisch an Statistik Österreich zu melden. Sie legt die zu meldenden Datenfelder fest, regelt technische Ausnahmen und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juli 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz5/21/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Krebsstatistikverordnung 2019 verpflichtet Krankenhäuser und andere Einrichtungen, anonymisierte Krebsdaten elektronisch an Statistik Österreich zu melden. Sie legt die zu meldenden Datenfelder fest, regelt technische Ausnahmen und bestimmt das Inkrafttreten am 1. Juli 2019.Schwerpunkte
- Meldepflichtige müssen Daten über Geschwulstkrankheiten elektronisch und verschlüsselt (ohne Identitätsdaten) an Statistik Österreich übermitteln.
- Fehlt die technische Möglichkeit für das vbPK‑AS, dürfen stattdessen Sozialversicherungsnummer oder Name und Adresse übermittelt werden; diese Daten werden anschließend anonymisiert.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.