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Änderung der Auslandsunternehmenseinheitenstatistik‑Verordnung (Kosten‑ und Verweisungsregelungen)
Verordnung vom 23.05.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik‑Verordnung, benennt sie um, legt bis 2023 einen jährlichen Kostenersatz von bis zu 133 090 € fest und verknüpft sie mit verschiedenen EU‑ und nationalen Rechtsvorschriften.
Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort5/23/2019XXVI
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Europäische Union
Öffentliche Verwaltung

Zusammenfassung

Die Verordnung ändert die Auslandsunternehmenseinheitenstatistik‑Verordnung, benennt sie um, legt bis 2023 einen jährlichen Kostenersatz von bis zu 133 090 € fest und verknüpft sie mit verschiedenen EU‑ und nationalen Rechtsvorschriften.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt einen vorläufigen jährlichen Kostenersatz von maximal 133 090 € für die Jahre 2019‑2023 fest; ab 2024 soll nach einer Evaluierung ein neuer Betrag bestimmt werden.
  • In § 15 werden zahlreiche EU‑ und nationale Rechtsvorschriften (z. B. Verordnung (EG) Nr. 716/2007, Umsatzsteuergesetz 1994) als verbindliche Bezugnahmen festgeschrieben.
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