Zusammenfassung
Die Verordnung vom 13. Juni 2019 legt für Juni 2019 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres6/13/2019XXVI
Finanzwesen
öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 13. Juni 2019 legt für Juni 2019 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Juni 2019 die Hundertsätze fest, nach denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbedienstete berechnet wird.
- Die rechtliche Grundlage ist § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956, die die Festsetzung von Hundertsätzen erlaubt.
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