<!--[-->Vorübergehende Anwendung nicht zugelassener Tierimpfstoffe (2019‑2020)<!--]-->
Vorübergehende Anwendung nicht zugelassener Tierimpfstoffe (2019‑2020)
Verordnung vom 10.07.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2020 den Einsatz von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen, die in den Anlagen 1 und 2 gelistet sind, unter Auflagen wie Meldung durch Tierärzte und Nutzung im amtlichen Auftrag.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/10/2019XXVI
Gesundheit
Tiermedizin

Zusammenfassung

Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2020 den Einsatz von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen, die in den Anlagen 1 und 2 gelistet sind, unter Auflagen wie Meldung durch Tierärzte und Nutzung im amtlichen Auftrag.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, um die vorübergehende Nutzung nicht zugelassener Impfstoffe zu ermöglichen.
  • Bis zum 31. Mai 2020 dürfen die in den Anlagen 1 und 2 genannten Impfstoffe eingesetzt werden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zarfl Brigitte, Mag. Dr. © Parlamentsdirektion

Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.