Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2020 den Einsatz von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen, die in den Anlagen 1 und 2 gelistet sind, unter Auflagen wie Meldung durch Tierärzte und Nutzung im amtlichen Auftrag.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/10/2019XXVI
Gesundheit
Tiermedizin
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt bis zum 31. Mai 2020 den Einsatz von in Österreich nicht zugelassenen Tierimpfstoffen, die in den Anlagen 1 und 2 gelistet sind, unter Auflagen wie Meldung durch Tierärzte und Nutzung im amtlichen Auftrag.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 12 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes, um die vorübergehende Nutzung nicht zugelassener Impfstoffe zu ermöglichen.
- Bis zum 31. Mai 2020 dürfen die in den Anlagen 1 und 2 genannten Impfstoffe eingesetzt werden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.