Änderung der Psychotropen‑Grenzmengenverordnung – Aufnahme von Phenazepam und neuer Absatz 3 zu § 3
Verordnung vom 15.07.2019Zusammenfassung
Die Verordnung 210/2019 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz in § 3 und fügt im Anhang IV den Stoff Phenazepam mit einer Grenzmenge von 3,0 mg hinzu. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung (ca. 16. Juli 2019).Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/15/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 210/2019 ergänzt die Psychotropen‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Absatz in § 3 und fügt im Anhang IV den Stoff Phenazepam mit einer Grenzmenge von 3,0 mg hinzu. Die Regelungen gelten ab dem Tag nach der Veröffentlichung (ca. 16. Juli 2019).Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 3 wird zu § 3 der Psychotropen‑Grenzmengenverordnung hinzugefügt.
- Im Anhang IV wird der Stoff Phenazepam mit einer Grenzmenge von 3,0 mg aufgenommen.
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