Zusammenfassung
Die Verordnung 211/2019 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Anhang und fügt § 3 Abs. 3 ein. Der Anhang tritt am Tag nach der Kundmachung (15. Juli 2019) in Kraft und enthält neue Suchtgifte mit festgelegten Grenzwerten.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz7/15/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung 211/2019 ergänzt die Suchtgift‑Grenzmengenverordnung um einen neuen Anhang und fügt § 3 Abs. 3 ein. Der Anhang tritt am Tag nach der Kundmachung (15. Juli 2019) in Kraft und enthält neue Suchtgifte mit festgelegten Grenzwerten.Schwerpunkte
- Ein neuer Anhang wird eingefügt, der die aktuelle Liste von Suchtgiften und deren Grenzwerte enthält.
- § 3 Absatz 3 wird neu eingefügt, um das Inkrafttreten des Anhangs zu regeln.
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