<!--[-->e‑Card‑FotoV – Regelung zur Anbringung von Lichtbildern auf der e‑card<!--]-->
e‑Card‑FotoV – Regelung zur Anbringung von Lichtbildern auf der e‑card
Verordnung vom 01.08.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erhebung, Übermittlung und Nutzung von Lichtbildern für die österreichische e‑card. Sie definiert, wann Behörden Bilder bereitstellen müssen, wann Karteninhaber selbst ein Bild nachreichen müssen und legt Datenschutz‑ sowie Kostenbestimmungen fest.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz8/1/2019XXVI
Gesundheit
Sozialpolitik
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Erhebung, Übermittlung und Nutzung von Lichtbildern für die österreichische e‑card. Sie definiert, wann Behörden Bilder bereitstellen müssen, wann Karteninhaber selbst ein Bild nachreichen müssen und legt Datenschutz‑ sowie Kostenbestimmungen fest.

Schwerpunkte

  • Behörden übermitteln Lichtbilder verschlüsselt an den Haupt‑ bzw. Dachverband; die Bilder dürfen nur für die Personalisierung der e‑card verwendet und nach maximal zwei Monaten gelöscht werden.
  • Fehlt ein Bild im Register, muss der Karteninhaber es selbst beibringen – ausgenommen Personen mit schweren gesundheitlichen Gründen, Pflegegeld‑Anspruch ab Stufe 4, stationärer Pflege oder Personen über 70 Jahre bis Ende 2031.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Zarfl Brigitte, Mag. Dr. © Parlamentsdirektion

Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.