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Änderung der Verordnung zur Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO (2019)
Verordnung vom 09.08.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 9. August 2019 ändert die Verordnung zur Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO: Satzzeichen in § 3 werden angepasst, Ziffer 3 entfällt, und ein neuer Absatz (2) wird in § 4 eingefügt. Das Inkrafttreten ist auf den 1. September 2019 datiert.
Bundesministerium für Finanzen8/9/2019XXVI
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung vom 9. August 2019 ändert die Verordnung zur Unbilligkeit der Einhebung nach § 236 BAO: Satzzeichen in § 3 werden angepasst, Ziffer 3 entfällt, und ein neuer Absatz (2) wird in § 4 eingefügt. Das Inkrafttreten ist auf den 1. September 2019 datiert.

Schwerpunkte

  • In § 3 wird das Schlusszeichen nach Ziffer 2 von einem Strichpunkt in einen Punkt geändert; Ziffer 3 entfällt vollständig.
  • In § 4 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und ein neuer Absatz (2) eingefügt, der Einigungen in Verständigungs‑ bzw. Schiedsverfahren vor dem 1. September 2019 regelt.
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