Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2019 fest, welcher prozentuale Hundertsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland gilt. Jeder Dienstort erhält einen eigenen Satz, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres8/19/2019XXVI
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für August 2019 fest, welcher prozentuale Hundertsatz zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage für österreichische Bundesbeamte und Vertragsbedienstete im Ausland gilt. Jeder Dienstort erhält einen eigenen Satz, der die jeweiligen Lebenshaltungskosten widerspiegelt.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 21b Abs. 2 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 als gesetzliche Grundlage.
- Die Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage erfolgt nach § 21b Abs. 1, wobei ein Hundertsatz den Prozentsatz des Grundgehalts angibt.
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