Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Ausbildung zum Forstassistenten um fünf neue Masterstudiengänge und nummeriert die bestehenden Ziffern in § 3 Abs. 3 neu.Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus8/21/2019XXVI
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Ausbildung zum Forstassistenten um fünf neue Masterstudiengänge und nummeriert die bestehenden Ziffern in § 3 Abs. 3 neu.Schwerpunkte
- Die Verordnung definiert fünf neue Masterstudiengänge für die Ausbildung zum Forstassistenten, darunter Forstwissenschaften und Alpine Naturgefahren/Wildbach‑ und Lawinenverbauung.
- In § 3 Abs. 3 wird die bisherige Ziffer 4 gestrichen; die alten Ziffern 5‑9 erhalten neue Nummern 4‑8.
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