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Akkreditierungs‑Verordnung für Datenschutz‑Überwachungsstellen
Verordnung vom 30.08.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie Stellen akkreditiert werden, die die Einhaltung der DSGVO‑Verhaltensregeln überwachen, und legt Anforderungen an Unabhängigkeit, Fachwissen sowie Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung fest.
Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz8/30/2019XXVI
Verwaltungsrecht
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, wie Stellen akkreditiert werden, die die Einhaltung der DSGVO‑Verhaltensregeln überwachen, und legt Anforderungen an Unabhängigkeit, Fachwissen sowie Verfahren zur Überwachung und Berichterstattung fest.

Schwerpunkte

  • Die Akkreditierung einer Überwachungsstelle ist unabhängig von der Rechtsform des Antragstellers möglich; ein schriftlicher Antrag an die Datenschutzbehörde ist erforderlich.
  • Der Antragsteller muss Unabhängigkeit und Fachwissen nachweisen, etwa durch Offenlegung wirtschaftlicher Eigentümer, Nachweis von Qualifikationen und Vermeidung von Interessenkonflikten.
Dokumente (PDFs)
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Jabloner Clemens, Dr. Dr. h.c.

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