<!--[-->Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 – Datenerhebung und Kostenregelung<!--]-->
Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 – Datenerhebung und Kostenregelung
Verordnung vom 19.09.2019

Zusammenfassung

Die Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 legt fest, welche land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebe Daten für die Statistik 2020 melden müssen und bis wann die Meldungen erfolgen sollen. Sie regelt außerdem die Kostenübernahme durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.
Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus9/19/2019XXVI
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Zusammenfassung

Die Agrarstrukturstatistik‑Verordnung 2020 legt fest, welche land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebe Daten für die Statistik 2020 melden müssen und bis wann die Meldungen erfolgen sollen. Sie regelt außerdem die Kostenübernahme durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus.

Schwerpunkte

  • Die Bundesanstalt Statistik Österreich führt Erhebungen durch, um bis zum 31. Dezember 2022 die Agrarstrukturstatistik für das Jahr 2020 zu erstellen.
  • Betriebe, die bestimmte Schwellenwerte (z. B. ≥3 ha genutzte Fläche, ≥1,7 Großvieheinheiten) erreichen, gelten als statistische Einheiten und müssen Daten melden.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Patek Maria, Dipl.-Ing., MBA © Parlamentsdirektion

Patek Maria, Dipl.-Ing., MBA

Ohne Klub




Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.