Technische Spezifikationen für Ladepunkte und alternative Kraftstofftankstellen (LT‑V)
Verordnung vom 23.09.2019Zusammenfassung
Die LT‑V legt technische Anforderungen für öffentlich zugängliche Elektro‑Ladepunkte sowie Wasserstoff‑ und CNG‑Tankstellen fest, die zwischen 18. Nov 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 gebaut oder erneuert wurden. Betreiber müssen die Vorgaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einhalten. Die Verordnung setzt EU‑Recht in nationales Recht um.Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort9/23/2019XXVI
Umwelt
Energie
Verkehr
Zusammenfassung
Die LT‑V legt technische Anforderungen für öffentlich zugängliche Elektro‑Ladepunkte sowie Wasserstoff‑ und CNG‑Tankstellen fest, die zwischen 18. Nov 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 gebaut oder erneuert wurden. Betreiber müssen die Vorgaben spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten einhalten. Die Verordnung setzt EU‑Recht in nationales Recht um.Schwerpunkte
- Die Verordnung gilt für öffentlich zugängliche Normallade‑ und Schnellladepunkte für Elektrofahrzeuge, die zwischen dem 18. November 2017 und dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2018 errichtet oder erneuert wurden.
- Ebenso gelten die Vorgaben für öffentlich zugängliche Wasserstoff‑ und CNG‑Tankstellen, die im selben Zeitraum gebaut oder modernisiert wurden.
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