BUAG‑Überbrückungsabgeltungsverordnung 2020 – Kürzung der Überbrückungsleistungen
Verordnung vom 01.10.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Arbeitnehmer bei Eintritt in die Alterspension eine einmalige Zahlung von 50 % des üblichen Überbrückungsgeldes erhalten und Arbeitgeber zusätzlich 30 % zahlen müssen. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Jänner 2020 für alle, die ab diesem Datum in Rente gehen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/1/2019XXVI
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Arbeitnehmer bei Eintritt in die Alterspension eine einmalige Zahlung von 50 % des üblichen Überbrückungsgeldes erhalten und Arbeitgeber zusätzlich 30 % zahlen müssen. Diese Regelungen gelten seit dem 1. Jänner 2020 für alle, die ab diesem Datum in Rente gehen.Schwerpunkte
- Arbeitnehmer erhalten eine einmalige Zahlung in Höhe von 50 % des regulären Überbrückungsgeldes.
- Arbeitgeber müssen zusätzlich eine einmalige Zahlung von 30 % des Überbrückungsgeldes leisten.
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