Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Grundstückswertverordnung um Regelungen zur Bewertung von Baurechten. Sie unterscheidet zwischen Baurechten mit einer Laufzeit von 50 Jahren oder mehr und solchen mit kürzerer Dauer und legt fest, wie der Grundwert und der belastete Grundstückswert zu berechnen sind.Bundesministerium für Finanzen10/1/2019XXVI
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die Grundstückswertverordnung um Regelungen zur Bewertung von Baurechten. Sie unterscheidet zwischen Baurechten mit einer Laufzeit von 50 Jahren oder mehr und solchen mit kürzerer Dauer und legt fest, wie der Grundwert und der belastete Grundstückswert zu berechnen sind.Schwerpunkte
- Ein neuer Absatz 4 in § 2 legt fest, wie der Wert von Baurechten und des damit belasteten Grundstücks zu ermitteln ist – bei einer Laufzeit von mindestens 50 Jahren wird der Grundwert des Baurechts dem des unbebauten Grundstücks gleichgesetzt, bei kürzerer Laufzeit erfolgt eine Berechnung mit 2 % des Grundwertes pro vollem Jahr.
- Ein Satz in § 3 Abs. 2 erlaubt die Nutzung von Immobiliendurchschnittspreisen nur, wenn das Baurecht auf einem unbebauten Grundstück liegt, und verweist dabei auf die Regelungen aus § 2 Abs. 4 a‑b.
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