Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Oktober 2019 ändert die Privatuniversitäten‑Studienförderungsverordnung: Der Rechtsverweis in § 1 wird auf das aktuelle Hochschul‑Qualitätssicherungsgesetz umgestellt, die Gustav Mahler Privatuniversität für Musik wird als förderfähige Einrichtung aufgenommen und ein neuer Absatz in § 7 legt fest, dass die Regelung ab dem Wintersemester 2019/20 gilt.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung10/3/2019XXVI
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Oktober 2019 ändert die Privatuniversitäten‑Studienförderungsverordnung: Der Rechtsverweis in § 1 wird auf das aktuelle Hochschul‑Qualitätssicherungsgesetz umgestellt, die Gustav Mahler Privatuniversität für Musik wird als förderfähige Einrichtung aufgenommen und ein neuer Absatz in § 7 legt fest, dass die Regelung ab dem Wintersemester 2019/20 gilt.Schwerpunkte
- In § 1 wird der Verweis vom alten Universitäts‑Akkreditierungsgesetz (§ 5 Abs. 2 UniAkkG) auf das aktuelle Hochschul‑Qualitätssicherungsgesetz (§ 24 HS‑QSG) geändert.
- In § 1 wird Ziffer 14 eingefügt, die die Gustav Mahler Privatuniversität für Musik als förderfähige Einrichtung nennt.
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