Zusammenfassung
Die Verordnung ändert in Anhang 1 des Prüfungsprotokolls für die Fahrerlaubnisklasse B die geforderte Garagentiefe von 8 m auf mindestens 6 m.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie10/9/2019XXVI
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung ändert in Anhang 1 des Prüfungsprotokolls für die Fahrerlaubnisklasse B die geforderte Garagentiefe von 8 m auf mindestens 6 m.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 11 Abs. 7 des Führerscheingesetzes.
- Sie ändert das Prüfungsprotokoll für die Fahrerlaubnisklasse B.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.