Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. Oktober 2019 legt für Oktober 2019 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und gilt für zahlreiche Dienstorte weltweit.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres10/15/2019XXVI
Sozialpolitik
Personalwesen
Öffentliche Verwaltung
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 15. Oktober 2019 legt für Oktober 2019 die Hundertsätze fest, mit denen die Kaufkraftausgleichszulage für im Ausland tätige Bundesbeamte und Vertragsbedienstete berechnet wird. Sie basiert auf § 21b Abs. 1‑3 des Gehaltsgesetzes 1956 und gilt für zahlreiche Dienstorte weltweit.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt für den Monat Oktober 2019 die Hundertsätze fest, die als Prozentsatz des Grundgehalts zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage dienen.
- Sie gilt für alle Bundesbeamten und Vertragsbediensteten, die im Ausland stationiert sind.
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