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Festsetzung des Anpassungsfaktors für 2020
Verordnung vom 23.10.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 auf 1,018 fest, basierend auf § 108 des ASVG.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/23/2019XXVII
Finanzen
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 auf 1,018 fest, basierend auf § 108 des ASVG.

Schwerpunkte

  • Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 wird auf 1,018 festgesetzt.
  • Die Festsetzung erfolgt auf Basis des Richtwerts aus § 108f Abs. 2 und 3.
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Zarfl Brigitte, Mag. Dr.

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