Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 auf 1,018 fest, basierend auf § 108 des ASVG.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz10/23/2019XXVII
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Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt den Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 auf 1,018 fest, basierend auf § 108 des ASVG.Schwerpunkte
- Der Anpassungsfaktor für das Jahr 2020 wird auf 1,018 festgesetzt.
- Die Festsetzung erfolgt auf Basis des Richtwerts aus § 108f Abs. 2 und 3.
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