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Änderung der Sachbezugswerteverordnung – CO₂‑Grenzwert, Null‑Sachbezugswert für Fahrräder und neue Berechnungsregeln
Verordnung vom 31.10.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung 314/2019 ändert die Sachbezugswerteverordnung: Sie erhöht den CO₂‑Grenzwert für neue Kraftfahrzeuge, führt einen Null‑Sachbezugswert für Arbeitgeber‑fahrräder ein und präzisiert Berechnungsregeln für Vorführfahrzeuge sowie die Nutzung von WLTP‑ und WMTC‑Werten.
Bundesministerium für Finanzen10/31/2019XXVII
Umwelt
Steuern
Verkehr
Finanzwesen
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung 314/2019 ändert die Sachbezugswerteverordnung: Sie erhöht den CO₂‑Grenzwert für neue Kraftfahrzeuge, führt einen Null‑Sachbezugswert für Arbeitgeber‑fahrräder ein und präzisiert Berechnungsregeln für Vorführfahrzeuge sowie die Nutzung von WLTP‑ und WMTC‑Werten.

Schwerpunkte

  • Der CO₂‑Grenzwert für die Bewertung von Kraftfahrzeugen wird von 130 g/km auf 141 g/km angehoben; ab 2021 sinkt er jährlich um 3 g/km bis 2025.
  • Für die Ermittlung des Sachbezugs wird der CO₂‑Wert nach WLTP (PKW), WLTP‑Hybrid oder WMTC (Krafträder) herangezogen, je nach Fahrzeugtyp.
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Müller Eduard, Dipl.-Kfm., MBA

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