Zusammenfassung
Die Verordnung 324/2019 ändert die Pendlerverordnung: Der Titel wird korrigiert, § 3 Abs. 6 definiert das Ergebnis des Pendlerrechners als amtliches Formular, § 3 Abs. 7 wird sprachlich präzisiert und um die Option eines PDF‑Dokuments erweitert, und § 5 führt einen neuen Absatz ein, der elektronische Übermittlungen erst nach Vorliegen technischer Voraussetzungen zulässt.Bundesministerium für Finanzen11/6/2019XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung 324/2019 ändert die Pendlerverordnung: Der Titel wird korrigiert, § 3 Abs. 6 definiert das Ergebnis des Pendlerrechners als amtliches Formular, § 3 Abs. 7 wird sprachlich präzisiert und um die Option eines PDF‑Dokuments erweitert, und § 5 führt einen neuen Absatz ein, der elektronische Übermittlungen erst nach Vorliegen technischer Voraussetzungen zulässt.Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird von „der Bundesministerin“ zu „des Bundesministers“ geändert, um die korrekte Amtsbezeichnung wiederzugeben.
- Der Absatz definiert das Ergebnis des Pendlerrechners als amtliches Formular, das der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ausgedruckt, unterschrieben oder elektronisch signiert übermitteln kann; fehlt die Berücksichtigung durch den Arbeitgeber, muss der Arbeitnehmer das Ergebnis für seine Steuerveranlagung aufbewahren.
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