Zusammenfassung
Die Verordnung legt verbindliche Mindestlohntarife für Personen fest, die in Niederösterreich Liegenschaften betreuen und bedienen, wenn ihr Arbeitgeber nicht durch einen Kollektivvertrag abgedeckt ist. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für Aufzüge, Schwimm‑/Saunaanlagen, Gartenpflege, Heizungsanlagen und weitere Tätigkeiten und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/19/2019XXVII
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt verbindliche Mindestlohntarife für Personen fest, die in Niederösterreich Liegenschaften betreuen und bedienen, wenn ihr Arbeitgeber nicht durch einen Kollektivvertrag abgedeckt ist. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für Aufzüge, Schwimm‑/Saunaanlagen, Gartenpflege, Heizungsanlagen und weitere Tätigkeiten und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für das Bundesland Niederösterreich und für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen auf Liegenschaften beauftragt sind, sofern ihr Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft ist.
- Für die Betreuung von Aufzügen erhalten die beauftragten Personen einen monatlichen Pauschalbetrag von 99,03 €, der für jedes weitere Geschoss über sieben um 12,81 € steigt.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.