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Änderung der Meldepflicht‑Ausnahmen im GMSG‑Datenstandard
Verordnung vom 20.11.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 erweitert die Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Finanz- und Versicherungsinstitutionen. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Finanzen11/20/2019XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 erweitert die Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Finanz- und Versicherungsinstitutionen. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung erweitert die Meldepflichtbefreiungen für bestimmte Finanzinstitutionen, die bereits durch andere Gesetze erfasst sind.
  • Ausgenommen von der Meldepflicht sind betriebliche Vorsorgekassen, die OeKB CSD GmbH, Immobilien‑Investmentgesellschaften, die Österreichische Kontrollbank und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
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