Zusammenfassung
Die Verordnung von 2019 erweitert die Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Finanz- und Versicherungsinstitutionen. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen11/20/2019XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2019 erweitert die Ausnahmen von der Meldepflicht für bestimmte Finanz- und Versicherungsinstitutionen. Sie tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung erweitert die Meldepflichtbefreiungen für bestimmte Finanzinstitutionen, die bereits durch andere Gesetze erfasst sind.
- Ausgenommen von der Meldepflicht sind betriebliche Vorsorgekassen, die OeKB CSD GmbH, Immobilien‑Investmentgesellschaften, die Österreichische Kontrollbank und die Österreichische Bundesfinanzierungsagentur.
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