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Ermächtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Verordnung 344/2019)
Verordnung vom 22.11.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung ermächtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG bei nicht‑österreichischen Personen durchzuführen. Inkrafttreten: 1. Jänner 2020.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/22/2019XXVII
ausländischer Staatsangehöriger

Zusammenfassung

Die Verordnung ermächtigt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG bei nicht‑österreichischen Personen durchzuführen. Inkrafttreten: 1. Jänner 2020.

Schwerpunkte

  • Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird als geeignete Behörde ermächtigt, Verfahren nach § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG durchzuführen, sofern es sich nicht um österreichische Staatsbürger handelt.
  • Die Befugnis bezieht sich konkret auf das Verfahren, das in § 31a Abs. 9 Z 2 ASVG geregelt ist.
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