Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Arbeitgeber*innen im Jahr 2020 eine monatliche Ausgleichstaxe zahlen müssen, wenn sie nicht die gesetzlich geforderte Quote von Menschen mit Behinderung erreichen. Die Taxenhöhe richtet sich nach der Größe des Betriebs: 267 €, 375 € bzw. 398 € pro zu beschäftigender Person.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/26/2019XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Arbeitgeber*innen im Jahr 2020 eine monatliche Ausgleichstaxe zahlen müssen, wenn sie nicht die gesetzlich geforderte Quote von Menschen mit Behinderung erreichen. Die Taxenhöhe richtet sich nach der Größe des Betriebs: 267 €, 375 € bzw. 398 € pro zu beschäftigender Person.Schwerpunkte
- Die Ausgleichstaxe wird pro zu beschäftigender Person berechnet.
- Für Betriebe mit 25‑99 Beschäftigten beträgt die monatliche Taxe 267 € pro Person.
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