Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zusätzlichen Zuschlag von 0,20 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Jahr 2020 fest und hebt die bisherige Regelung von 2015 auf.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz11/28/2019XXVII
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Zusammenfassung
Die Verordnung legt einen zusätzlichen Zuschlag von 0,20 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag ab dem Jahr 2020 fest und hebt die bisherige Regelung von 2015 auf.Schwerpunkte
- Ab dem Jahr 2020 wird ein Zuschlag von 0,20 % auf den Arbeitslosenversicherungsbeitrag erhoben.
- Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
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