Zusammenfassung
Die 36. Verordnung von 2019 verbietet das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die bestimmte gefährliche Wirkstoffe wie Borsäure‑Verbindungen, Hexachlorophen, Aminophenazon, Phenacetin, Metamizol‑Kombinationen, Barbitursäure‑Derivate, Methaqualon oder bestimmte Zuckeralkohole enthalten. Ausnahmen gelten nur für Tierarzneimittel bzw. für technische Anwendungen; das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz2/4/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die 36. Verordnung von 2019 verbietet das Inverkehrbringen von Arzneimitteln, die bestimmte gefährliche Wirkstoffe wie Borsäure‑Verbindungen, Hexachlorophen, Aminophenazon, Phenacetin, Metamizol‑Kombinationen, Barbitursäure‑Derivate, Methaqualon oder bestimmte Zuckeralkohole enthalten. Ausnahmen gelten nur für Tierarzneimittel bzw. für technische Anwendungen; das Bundesamt kann im Einzelfall Ausnahmen erteilen.Schwerpunkte
- Arzneimittel, die Borsäure, deren Ester, Salze oder Komplexe enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden – Ausnahmen gelten nur für Produkte, die ausschließlich für Tiere bestimmt sind oder technisch (z. B. als Puffer) verwendet werden.
- Arzneimittel, die Hexachlorophen enthalten, sind vollständig verboten.
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