Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oberösterreich einen Mindestlohntarif für Personen fest, die mit der Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betraut sind, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/2/2019XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Oberösterreich einen Mindestlohntarif für Personen fest, die mit der Betreuung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften betraut sind, wenn kein Kollektivvertrag besteht. Sie definiert Pauschalbeträge und Stundenlöhne für verschiedene Tätigkeiten sowie Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration und tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Der Tarif gilt für Personen, die mit der Betreuung und Bedienung von Anlagen und Einrichtungen auf Liegenschaften in Oberösterreich beauftragt sind und deren Arbeitgeber nicht Mitglied einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft sind.
- Für die Betreuung von Personenaufzügen erhalten die Betreuer monatlich einen Pauschalbetrag von 123,62 €, der für jedes Stockwerk über dem siebten Geschoss um 15,09 € erhöht wird.
Dokumente (PDFs)
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