Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Dezember 2019 legt fest, dass ab Januar 2020 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,8 % der Beitragsgrundlagen zu zahlen ist. Die Festsetzung basiert auf Art. XI Abs. 5 des NSchG und wurde im Einvernehmen mit dem Finanzminister beschlossen.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/3/2019XXVII
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Verordnung vom 3. Dezember 2019 legt fest, dass ab Januar 2020 ein Nachtschwerarbeits‑Beitrag von 3,8 % der Beitragsgrundlagen zu zahlen ist. Die Festsetzung basiert auf Art. XI Abs. 5 des NSchG und wurde im Einvernehmen mit dem Finanzminister beschlossen.Schwerpunkte
- Der Beitrag wird ab dem 1. Januar 2020 mit einem einheitlichen Satz von 3,8 % der Beitragsgrundlagen festgesetzt.
- Die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, was die enge Zusammenarbeit zwischen Arbeits‑ und Finanzministerium verdeutlicht.
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