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Elektronische Übermittlung von Steueraufzeichnungen
Verordnung vom 04.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Unternehmer, ihre steuerlichen Aufzeichnungen elektronisch über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Online‑Webservice zu übermitteln. Unternehmen ohne FinanzOnline‑Zugang müssen sich anmelden und die erforderlichen Daten und Nachweise bereitstellen.
Bundesministerium für Finanzen12/4/2019XXVII
Finanzwesen

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet Unternehmer, ihre steuerlichen Aufzeichnungen elektronisch über ein von der Finanzverwaltung bereitgestelltes Online‑Webservice zu übermitteln. Unternehmen ohne FinanzOnline‑Zugang müssen sich anmelden und die erforderlichen Daten und Nachweise bereitstellen.

Schwerpunkte

  • FinanzOnline‑Teilnehmer und Parteienvertreter müssen ihre Aufzeichnungen elektronisch über das von der Finanzverwaltung bereitgestellte Online‑Webservice übermitteln.
  • Unternehmer, die nicht FinanzOnline‑Teilnehmer sind, müssen sich für das Online‑Verfahren anmelden und die geforderten Daten (Name, Adresse, E‑Mail, Steuer‑ID) sowie Nachweise bereitstellen.
Dokumente (PDFs)
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Müller Eduard, Dipl.-Kfm., MBA

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