Umsetzung des Digitalsteuergesetzes 2020 – Onlineverfahren & Fiskalvertreter
Verordnung vom 04.12.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Onlinewerbeleister ihre Jahressteuererklärung für die Digitalsteuer über das elektronische Verfahren FinanzOnline einreichen müssen. Sie definiert das Anmeldeverfahren, die erforderlichen Unterlagen und die Pflicht, bei fehlendem EU‑Sitz einen Fiskalvertreter zu bestellen. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2020.Bundesministerium für Finanzen12/4/2019XXVII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, dass Onlinewerbeleister ihre Jahressteuererklärung für die Digitalsteuer über das elektronische Verfahren FinanzOnline einreichen müssen. Sie definiert das Anmeldeverfahren, die erforderlichen Unterlagen und die Pflicht, bei fehlendem EU‑Sitz einen Fiskalvertreter zu bestellen. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2020.Schwerpunkte
- Onlinewerbeleister müssen ihre Jahressteuererklärung für die Digitalsteuer über das elektronische Verfahren FinanzOnline einreichen.
- Unternehmen, die nicht bereits FinanzOnline‑Teilnehmer sind, können sich über ein Webformular auf der BMF‑Website registrieren und ihre Firmendaten sowie Identitätsnachweise hochladen.
Dokumente (PDFs)
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