PD‑Schulleitungs‑Zulagenverordnung – Zuordnung von Schulen zu Zulagenkategorien
Verordnung vom 09.12.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Schulen und Leitungsfunktionen, die dem Bundesministerium für Bildung unterstehen, anhand ihrer Personalstärke (Vollbeschäftigungsäquivalente) in die Dienstzulagenkategorien A‑D eingruppiert werden.Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung12/9/2019XXVII
Bildung
Zusammenfassung
Die Verordnung legt fest, wie Schulen und Leitungsfunktionen, die dem Bundesministerium für Bildung unterstehen, anhand ihrer Personalstärke (Vollbeschäftigungsäquivalente) in die Dienstzulagenkategorien A‑D eingruppiert werden.Schwerpunkte
- Die Verordnung ordnet Schulen und Leitungsfunktionen den Zulagenkategorien A‑D zu, basierend auf der Zahl der ermittelten Vollbeschäftigungsäquivalente.
- Ein Vollbeschäftigungsäquivalent entspricht einer vollen Lehrverpflichtung nach dem VBG, dem Bundeslehrer‑Lehrverpflichtungsgesetz oder dem LVG/LDG; für Religionslehrpersonen gilt eine Jahresnorm von 22 Wochenstunden.
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