Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt einheitliche Pauschalbeträge von 310 Euro bzw. 530 Euro für die Erstattung von Aufwendungen gesetzlicher Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und trat am 1. Jänner 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/11/2019XXVII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Aufwandersatzverordnung legt einheitliche Pauschalbeträge von 310 Euro bzw. 530 Euro für die Erstattung von Aufwendungen gesetzlicher Interessenvertretungen in Arbeitsrechtssachen fest und trat am 1. Jänner 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt Pauschalbeträge für Aufwandserstattungen in Arbeitsrechtssachen fest.
- Für das Verfahren erster Instanz beträgt der Aufwandersatz 310 Euro, für weitere Verfahrensschritte 530 Euro.
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