Verordnung zur Festsetzung von Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen (Februar 2019)
Verordnung vom 06.02.2019Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Februar 2019 fest, welcher Prozentsatz (Hundertsatz) für die Kaufkraftausgleichszulage von im Ausland tätigen Bundesbeamten gilt. Die Werte basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes und gelten nur für den jeweiligen Monat.Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres2/6/2019XXVI
öffentlicher Dienst
Zusammenfassung
Die Verordnung legt für Februar 2019 fest, welcher Prozentsatz (Hundertsatz) für die Kaufkraftausgleichszulage von im Ausland tätigen Bundesbeamten gilt. Die Werte basieren auf § 21b des Gehaltsgesetzes und gelten nur für den jeweiligen Monat.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt den Hundertsatz für jeden Dienstort fest, der dann zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage nach § 21b Abs. 1 Gehaltsgesetz verwendet wird.
- Die Ermächtigung zur Festsetzung der Hundertsätze stammt aus § 21b Abs. 2‑3 Gehaltsgesetz, die das Ministerium befugt, monatlich aktuelle Werte zu bestimmen.
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