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Befristete Beschäftigung von Ausländern im Tourismus, Land‑ und Forstwirtschaft 2020
Verordnung vom 17.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2020 feste Kontingente von befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Tourismus (1 263), in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 046) sowie für Erntehelfer in der Landwirtschaft (119) fest. Die Bewilligungen dürfen bis zu sechs bzw. neun Monate gelten, in der Landwirtschaft maximal sechs Wochen, und gelten vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2020.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/17/2019XXVII
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung legt für das Jahr 2020 feste Kontingente von befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Tourismus (1 263), in der Land‑ und Forstwirtschaft (3 046) sowie für Erntehelfer in der Landwirtschaft (119) fest. Die Bewilligungen dürfen bis zu sechs bzw. neun Monate gelten, in der Landwirtschaft maximal sechs Wochen, und gelten vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2020.

Schwerpunkte

  • Für den Wirtschaftszweig Tourismus wird ein Kontingent von 1 263 befristeten Arbeitsplätzen für Ausländer festgelegt, verteilt auf die Bundesländer.
  • Für Land‑ und Forstwirtschaft gibt es ein Kontingent von 3 046 befristeten Arbeitsplätzen, ebenfalls nach Bundesländern aufgeteilt.
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