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Mindestlohntarif für private Kinderbetreuungseinrichtungen
Verordnung vom 19.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einheitlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kindergärten, Krippen, Horten sowie für Tagesmütter und selbstorganisierte Kindergruppen fest. Sie bestimmt das Grundgehalt nach Berufsjahren, regelt zusätzliche Zulagen und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/19/2019XXVII
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung legt einen einheitlichen Mindestlohntarif für Beschäftigte in privaten Kindergärten, Krippen, Horten sowie für Tagesmütter und selbstorganisierte Kindergruppen fest. Sie bestimmt das Grundgehalt nach Berufsjahren, regelt zusätzliche Zulagen und tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der Tarif gilt für alle Beschäftigten in privaten Kindergärten, Krippen, Horten, für Tagesmütter/-väter und für Selbstorganisierte bzw. elternverwaltete Kindergruppen.
  • Das Grundgehalt richtet sich nach Berufsjahren: 2 350 € für 1‑2 Jahre, steigend bis 3 249 € für 39‑40 Berufsjahre.
Dokumente (PDFs)
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