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Änderung der Durchführung der Krankenversicherung für § 9‑ASVG‑Personen
Verordnung vom 19.12.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG, präzisiert Zuständigkeiten und passt die Terminologie bei Sozialleistungen an. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2020, wobei ein Teil (§ 1 Z 20) nur bis zum 31. Dezember 2020 wirksam ist.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz12/19/2019XXVII
Gesundheit
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verordnung von 2019 ändert die Durchführung der Krankenversicherung für Personen nach § 9 ASVG, präzisiert Zuständigkeiten und passt die Terminologie bei Sozialleistungen an. Die Änderungen gelten ab dem 1. Jänner 2020, wobei ein Teil (§ 1 Z 20) nur bis zum 31. Dezember 2020 wirksam ist.

Schwerpunkte

  • Der Ausdruck „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ wird zu „Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung“ geändert.
  • Die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) ist für die Durchführung der Krankenversicherung der Personen zuständig, die in § 1 Z 1‑6 sowie Z 8‑20 genannt werden.
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