Zusammenfassung
Die Verordnung führt den 61. Nachtrag zum Arzneibuch ein, setzt die aktuelle Fassung des Europäischen Arzneibuchs in Kraft und hebt ältere Monographien auf. Die Regelungen gelten seit dem 15. Februar 2019.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz2/15/2019XXVI
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung führt den 61. Nachtrag zum Arzneibuch ein, setzt die aktuelle Fassung des Europäischen Arzneibuchs in Kraft und hebt ältere Monographien auf. Die Regelungen gelten seit dem 15. Februar 2019.Schwerpunkte
- Der 61. Nachtrag zum Arzneibuch wird eingeführt und die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch (Ausgabe 2017) tritt in Kraft.
- Die bisherigen Monographien und Texte der neunten Ausgabe des Europäischen Arzneibuchs sowie des Österreichischen Arzneibuchs, die durch den neuen Nachtrag ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
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