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Festsetzung der Hundertsätze für Kaufkraftausgleichszulagen im Ausland (März 2019)
Verordnung vom 05.03.2019

Zusammenfassung

Die Verordnung von 5. März 2019 bestimmt für März 2019 für jede im Ausland tätige Bundesbeamte‑ und Vertragsbediensteten‑Stelle einen spezifischen Prozentsatz, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres3/5/2019XXVI
Finanzwesen
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik

Zusammenfassung

Die Verordnung von 5. März 2019 bestimmt für März 2019 für jede im Ausland tätige Bundesbeamte‑ und Vertragsbediensteten‑Stelle einen spezifischen Prozentsatz, mit dem die Kaufkraftausgleichszulage berechnet wird.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung legt für März 2019 die Hundertsätze fest, die zur Berechnung der Kaufkraftausgleichszulage herangezogen werden.
  • Jeder Dienstort im Ausland hat einen eigenen Prozentsatz, der die lokalen Lebenshaltungskosten widerspiegelt (z. B. 44 % für Hongkong, 1 % für Athen).
Dokumente (PDFs)
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