Zusammenfassung
Die Entschädigungs‑Verordnung legt fest, wie Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für ihre Tätigkeit entschädigt werden – mittels einer Funktionsgebühr, die auf 40 % des Nationalratsgehalts begrenzt ist, und einem täglichen Sitzungsgeld. Die Regelungen traten gestaffelt zwischen April 2019 und Januar 2020 in Kraft.Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz3/28/2019XXVI
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik
Zusammenfassung
Die Entschädigungs‑Verordnung legt fest, wie Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger für ihre Tätigkeit entschädigt werden – mittels einer Funktionsgebühr, die auf 40 % des Nationalratsgehalts begrenzt ist, und einem täglichen Sitzungsgeld. Die Regelungen traten gestaffelt zwischen April 2019 und Januar 2020 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung legt fest, dass Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger eine Funktionsgebühr erhalten.
- Die Höhe der Funktionsgebühr ist auf 40 % des Jahresgehalts eines Nationalratsabgeordneten begrenzt und richtet sich nach der jeweiligen Funktion (z. B. 100 % für Obmänner/Obfrauen, 50 % für Stellvertreter).
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