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17. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung (FSG‑DV)
Verordnung vom 02.04.2019

Zusammenfassung

Die 88. Verordnung führt die 17. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ein und ergänzt § 9 Abs. 1 um das Vereinigte Königreich sowie § 16 um einen neuen Absatz, der bei einem Brexit ohne Austrittsabkommen wirksam wird.
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/2/2019XXVI
Straßenverkehr

Zusammenfassung

Die 88. Verordnung führt die 17. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ein und ergänzt § 9 Abs. 1 um das Vereinigte Königreich sowie § 16 um einen neuen Absatz, der bei einem Brexit ohne Austrittsabkommen wirksam wird.

Schwerpunkte

  • In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
  • Ein neuer Absatz 16 wird zu § 16 hinzugefügt. Er legt fest, dass § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 mit dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft tritt, sofern dieser Austritt ohne ein Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
Dokumente (PDFs)
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Hofer Norbert, Ing.

FPÖ


1 - Burgenland



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