Zusammenfassung
Die 88. Verordnung führt die 17. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ein und ergänzt § 9 Abs. 1 um das Vereinigte Königreich sowie § 16 um einen neuen Absatz, der bei einem Brexit ohne Austrittsabkommen wirksam wird.Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie4/2/2019XXVI
Straßenverkehr
Zusammenfassung
Die 88. Verordnung führt die 17. Novelle zur Führerscheingesetz‑Durchführungsverordnung ein und ergänzt § 9 Abs. 1 um das Vereinigte Königreich sowie § 16 um einen neuen Absatz, der bei einem Brexit ohne Austrittsabkommen wirksam wird.Schwerpunkte
- In § 9 Abs. 1 wird nach dem Wort „Serbien“ die Wortfolge „, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland“ eingefügt.
- Ein neuer Absatz 16 wird zu § 16 hinzugefügt. Er legt fest, dass § 9 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 88/2019 mit dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der EU in Kraft tritt, sofern dieser Austritt ohne ein Austrittsabkommen nach Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.
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