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Kollektivvertrag für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen wird zur Satzung erklärt
Verordnung vom 04.04.2019

Zusammenfassung

Die 89. Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen als Satzung, sodass er im gesamten Bundesland rechtsverbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich, Ausnahmen und ein Inkrafttretungsdatum vom 1. Februar 2019.
Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz4/4/2019XXVI
Gesundheit
Arbeitsrecht
Sozialpolitik

Zusammenfassung

Die 89. Verordnung erklärt den Kollektivvertrag für das Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesen als Satzung, sodass er im gesamten Bundesland rechtsverbindlich wird. Sie definiert den Geltungsbereich, Ausnahmen und ein Inkrafttretungsdatum vom 1. Februar 2019.

Schwerpunkte

  • Durch die Verordnung wird der Kollektivvertrag des Vorarlberger Sozial‑ und Gesundheitswesens als Satzung erklärt und erhält damit im gesamten Bundesland rechtsverbindliche Wirkung.
  • Der Geltungsbereich umfasst alle Arbeitgeber von sozialen und gesundheitlichen Diensten sowie deren Arbeitnehmer in Vorarlberg, mit Ausnahmen für öffentliche Einrichtungen, Heilbade‑ und Kur‑ sowie Krankenanstalten, Rettungsdienste, private Kindergärten und ähnliche Angebote.
Dokumente (PDFs)
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Hartinger-Klein Beate, Mag.

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