<!--[-->Änderung der Verordnung zum Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten<!--]-->
Änderung der Verordnung zum Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten
Verordnung vom 18.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die bestehende Regelung zum Landeverbot für Flugzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten, indem sie Repatriierungsflüge in § 2 nennt und einen neuen Absatz 4 zu § 3 hinzufügt. Die Änderungen gelten ab dem 19. März 2020.
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/18/2020XXVII
Gesundheit

Zusammenfassung

Die Verordnung ergänzt die bestehende Regelung zum Landeverbot für Flugzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten, indem sie Repatriierungsflüge in § 2 nennt und einen neuen Absatz 4 zu § 3 hinzufügt. Die Änderungen gelten ab dem 19. März 2020.

Schwerpunkte

  • In § 2 wird nach der Formulierung „Ambulanz‑/Rettungsflüge“ ein Komma und das Wort „Repatriierungsflüge“ eingefügt, um diese Fluggattung ausdrücklich zu benennen.
  • Nach § 3 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der weitere Regelungen zum Landeverbot enthält.
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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