Änderung der Verordnung zum Landeverbot für Luftfahrzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten
Verordnung vom 18.03.2020Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die bestehende Regelung zum Landeverbot für Flugzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten, indem sie Repatriierungsflüge in § 2 nennt und einen neuen Absatz 4 zu § 3 hinzufügt. Die Änderungen gelten ab dem 19. März 2020.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/18/2020XXVII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung ergänzt die bestehende Regelung zum Landeverbot für Flugzeuge aus SARS‑CoV‑2‑Risikogebieten, indem sie Repatriierungsflüge in § 2 nennt und einen neuen Absatz 4 zu § 3 hinzufügt. Die Änderungen gelten ab dem 19. März 2020.Schwerpunkte
- In § 2 wird nach der Formulierung „Ambulanz‑/Rettungsflüge“ ein Komma und das Wort „Repatriierungsflüge“ eingefügt, um diese Fluggattung ausdrücklich zu benennen.
- Nach § 3 Abs. 3 wird ein neuer Absatz 4 angefügt, der weitere Regelungen zum Landeverbot enthält.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.