Zusammenfassung
Die Verordnung wird geändert: Der Titel wird erweitert, die Länder‑Liste in § 1 Abs. 1 um Deutschland, Ungarn und Slowenien ergänzt, ein Satz in § 2 gestrichen und ein neuer Absatz zu § 6 Abs. 3 eingefügt, der das Inkrafttreten am 19. März 2020 festlegt.Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/18/2020XXVII
Grenze
Gesundheit
Öffentliche Sicherheit
Zusammenfassung
Die Verordnung wird geändert: Der Titel wird erweitert, die Länder‑Liste in § 1 Abs. 1 um Deutschland, Ungarn und Slowenien ergänzt, ein Satz in § 2 gestrichen und ein neuer Absatz zu § 6 Abs. 3 eingefügt, der das Inkrafttreten am 19. März 2020 festlegt.Schwerpunkte
- Der Titel der Verordnung wird erweitert, sodass nun auch Deutschland, Ungarn und Slowenien als betroffene Länder genannt werden.
- Der letzte Satz in § 2 wird gestrichen, wodurch ein Teil der bisherigen Regelungen entfällt.
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