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COVID‑19‑Verordnung: Einschränkungen für Kuranstalten, Reha‑Einrichtungen und Sportplätze
Verordnung vom 19.03.2020

Zusammenfassung

Die Verordnung 107/2020 schränkt den Zugang zu Kuranstalten, Reha‑Einrichtungen und Sportplätzen ein und legt Ausnahmen für kleine Familienbegräbnisse fest. Sie gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung (20. März 2020).
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz3/19/2020XXVII
Gesundheit
Arbeitsrecht
Öffentliche Sicherheit

Zusammenfassung

Die Verordnung 107/2020 schränkt den Zugang zu Kuranstalten, Reha‑Einrichtungen und Sportplätzen ein und legt Ausnahmen für kleine Familienbegräbnisse fest. Sie gilt ab dem Tag nach ihrer Veröffentlichung (20. März 2020).

Schwerpunkte

  • In § 2 Z 3 wird ein neuer Satz eingefügt, der eine Ausnahme für Begräbnisse im engsten Familienkreis erlaubt, wenn das Infektionsrisiko nicht durch Schutzmaßnahmen gesenkt werden kann.
  • In § 2 Z 4 wird ein neuer Satz eingefügt, der den Zutritt zu Arbeitsstätten nur dann erlaubt, wenn die Arbeit nicht von außerhalb erledigt werden kann und das Infektionsrisiko nicht reduziert werden kann.
Dokumente (PDFs)
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Anschober Rudolf

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4 - Oberösterreich



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